Weitreichende Änderungen bei der betrieblichen Altersvorsorge: Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz

Zum 01.01.2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Dieses Gesetz bringt weitreichende Änderungen im Recht der betrieblichen Altersversorgung mit sich.

Was steht im Gesetz?

In der Öffentlichkeit steht vor allem das so genannte „Sozialpartnermodell“ im Mittelpunkt. Mit dem Sozialpartnermodell wird eine neue Art der betrieblichen Altersversorgung geschaffen, mit der der Arbeitgeber die Einstandspflicht vermeiden kann. Diese Möglichkeit ist im Grundsatz jedoch ausschließlich für tarifgebundene Arbeitgeber geöffnet.

Die für alle Arbeitgeber interessanten Änderungen des BRSG betreffen vor allem die steuerlichen Rahmenbedingungen, also insbesondere den Dotierungsrahmen des § 3 Nr. 63 EStG. Das Gesetz bringt darüber hinaus zahlreiche Vereinfachungen und Korrekturen. Da diese Regelungen für alle Arbeitgeber gelten, stellen wir die wichtigsten Änderungen in unserer Darstellung voran.

NEU: Verpflichtende Weitergabe der eingesparten SV-Beiträge

Der Arbeitgeber hat die eingesparten SV-Beiträge in Höhe von pauschal 15 % weiterzugeben, diese Regelung ist tarifdispositiv. Die Verpflichtung gilt für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 01.01.2019 geschlossen werden. Für bereits bestehende Vereinbarungen ist eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen. Hier müssen die eingesparten SV-Beiträge ab 2022 weitergegeben werden. Die Verpflichtung betrifft nur die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse.

Ersatz der „1800-er Regelung“ durch einen dynamischen Betrag

Seit dem Alterseinkünftegesetz von 2004 ist es möglich, über den Betrag von jährlich 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 1.800 steuerfrei für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung zu verwenden. Sozialversicherungsfrei ist jedoch nur der „Grundbetrag“ von bis zu 4 % der BBG. Durch das BRSG wird der bisher statische Betrag von EUR 1.800 durch einen dynamisierten Betrag von weiteren 4 % der BBG ersetzt.

Vereinfachung des Vervielfältigers bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

Künftig kann bei Ausscheiden ein Betrag von 4 % der BBG multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (maximal zehn Jahre) steuerfrei für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden.

Nachdotierung unterbliebener Dotierungen

In Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (z.B. Elternzeit), können meist aus finanziellen Gründen keine Beiträge zur Altersversorgung geleistet werden. Auch während Entsendungen ist beispielsweise keine steuerfreie Beitragszahlung in Deutschland möglich. Mit einer Neuregelung im BRSG schafft der Gesetzgeber nun eine „Nachdotierungsmöglichkeit“.

Abschaffung der Doppelverbeitragung bei der Riester-Förderung in der bAV

Mit dem BRSG entfällt die Beitragspflicht zur Sozialversicherung in der Leistungsphase. Dies wird auch für bereits bestehende Verträge gelten. Außerdem wird die Grundzulage von 154,- auf 175,- erhöht

Zusätzlicher Förderbeitrag für Geringverdiener

Gerade Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt von maximal EUR 2.200 sollten wegen der dadurch recht geringen gesetzlichen Rentenansprüche zusätzlich vorsorgen. Um hierfür einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen, fördert der Gesetzgeber einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag.

Das Sozialpartnermodell

Wichtig: Die Umsetzung hängt vom Abschluss entsprechender Tarifverträge ab.

  • Neue Zusageart möglich – die reine Beitragszusage – „pay and forget“
  • Beitrag wird eingebracht in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung und muss in einem separaten Anlagestock/Sicherungsvermögen angelegt werden
  • Keine Einstandspflicht des Arbeitgebers – er steht für die Leistung nicht ein, hat keine Anpassungsprüfungspflicht
  • Keine Insolvenzsicherung
  • Ausschließlich Rentenzahlungen, keine Kapitalzahlungen
  • Bei Finanzierung durch Entgeltumwandlung, muss der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 15 % zahlen
  • Durchführung und Steuerung der bAV unter Beteiligung der Tarifvertragsparteien.

Wie sieht es mit nicht tarifgebundenen Arbeitgebern  aus?

Kirsten Ottenhues
Kirsten Ottenhues, Versicherungsfachfrau (IHK) / BAV-Spezialistin (IHK)

Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können eine reine Beitragszusage nur unter folgenden Voraussetzungen erteilen, wenn:

  • ein einschlägiger Tarifvertrag eine reine Beitragszusage vorsieht und
  • dieser Tarifvertrag erlaubt, dass nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer beitreten dürfen und
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Geltung dieses Tarifvertrages vereinbaren.

Durchführung und Steuerung der bAV unter Beteiligung der Tarifvertragsparteien.

  • Regelung des Opting-out

Erstmals wird die Regelung von “Opting-out” auf Tarifvertragsebene ermöglicht. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Geltung einschlägiger tarifvertraglicher Regelungen zu “Opting-out” vereinbaren; einschlägig ist ein Tarifvertrag dann, wenn er für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten würde, wären sie tarifgebunden.

Gerne beraten wir Sie individuell, inwiefern das Betriebsrentenstärkungsgesetz auch für Sie weitreichende Änderungen im Recht der betrieblichen Altersversorgung. Kontaktieren Sie hierzu unsere Expertin Kirsten Ottenhues.